{"id":1825,"date":"2025-03-17T11:35:05","date_gmt":"2025-03-17T10:35:05","guid":{"rendered":"http:\/\/irs.btvi-marketing-consultants.de\/?page_id=1825"},"modified":"2025-12-05T09:58:35","modified_gmt":"2025-12-05T08:58:35","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.cybercrime-komplettschutz.at\/irta\/agb\/","title":{"rendered":"Allgemeine Auftrags- und Gesch\u00e4ftsbedingungen des Cybercrime Komplettschutz Incident Response Service (AGBs IRS)"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1825\" class=\"elementor elementor-1825\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-bf8501e elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"bf8501e\" data-element_type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-49b3c0d\" data-id=\"49b3c0d\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-0206457 elementor-invisible elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"0206457\" data-element_type=\"widget\" data-settings=\"{&quot;_animation&quot;:&quot;fadeInUp&quot;,&quot;ekit_we_effect_on&quot;:&quot;none&quot;}\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4740f29 elementor-widget-divider--view-line elementor-invisible elementor-widget elementor-widget-divider\" data-id=\"4740f29\" data-element_type=\"widget\" data-settings=\"{&quot;_animation&quot;:&quot;fadeInUp&quot;,&quot;ekit_we_effect_on&quot;:&quot;none&quot;}\" data-widget_type=\"divider.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-divider\">\n\t\t\t<span class=\"elementor-divider-separator\">\n\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-fcbf3c2 elementor-invisible elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"fcbf3c2\" data-element_type=\"widget\" data-settings=\"{&quot;_animation&quot;:&quot;fadeInUp&quot;,&quot;ekit_we_effect_on&quot;:&quot;none&quot;}\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"page\" title=\"Page 3\"><div class=\"section\"><div class=\"layoutArea\"><div class=\"column\"><div class=\"page\" title=\"Page 3\"><div class=\"section\"><div class=\"layoutArea\"><div class=\"column\"><h3><strong>Agentur Cyberschutz \u2013 Cyber- und IT-Security &amp; Consulting GmbH<\/strong><\/h3><h3><strong>Allgemeine Gesch\u00e4fts- und Auftragsbedingungen IT (AGB-IT)<\/strong><\/h3><h3><strong>1. Definition, Anwendung und Geltungsbereich<\/strong><\/h3><p>1.1. Auftragnehmerin iSd AGB ist die \u201eAgentur Cyberschutz Cyber- und IT-Security &amp; Consulting GmbH\u201c, FN 640054 g, Habsburgerstra\u00dfe 40, 2500 Baden.<\/p><p>1.2. Die Auftragnehmerin wird in der Folge kurz als \u201eAN\u201c bezeichnet. Wer Leistungen der AN bezieht bzw. in Anspruch nimmt, wird in der Folge als ihr Auftraggeber, kurz \u201eAG\u201c, bezeichnet.<\/p><p>1.3. Diese AGB gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche von der AN erbrachten Leistungen. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Vereinbarung, die zwischen dem AG und der AN abgeschlossen wird. Die AN erbringt ihre Leistungen ausschlie\u00dflich aufgrund dieser AGB. Diese AGB gelten auch f\u00fcr alle Folge- bzw. k\u00fcnftigen Auftr\u00e4ge bzw. Vereinbarungen mit dem AG.<\/p><p>1.4. Die Anwendbarkeit Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des AG wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat auch dann zu gelten, wenn der AG eigene allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des AG oder sonstige Bedingungen an die AN \u00fcbermittelt und die AN diesen Bedingungen nicht ausdr\u00fccklich widerspricht und\/oder ihre Leistungen vorbehaltlos ausf\u00fchrt.<\/p><h3><strong>2. Bestellung, Annahme und Leistungserbringung<\/strong><\/h3><p>2.1. Angebote der AN sind grunds\u00e4tzlich freibleibend. M\u00fcndliche Nebenabreden zu einzelnen Auftr\u00e4gen sind nur und ausschlie\u00dflich dann verbindlich, wenn sie schriftlich best\u00e4tigt werden. Dies gilt auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen.<\/p><p>2.2. Zustande kommt ein Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen AN und AG (in weiterer Folge auch \u201eAuftrag\u201c bzw. \u201eVertrag\u201c), wenn die AN die verbindliche Bestellung des AG in Textform ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt oder mit der Erbringung der vom AG bestellten Leistung tats\u00e4chlich beginnt. Der AG ist an seine Bestellung wenigstens vier Wochen lang gebunden. L\u00e4ngere Annahmefristen sind zul\u00e4ssig.<\/p><p>2.3. Gegenstand des Angebots der AN bzw. der Bestellung des AG ist die schriftliche Beschreibung der von der AN zu erbringenden Leistungen, welche im Bestellformular angef\u00fchrt sind. Diese Leistungsbeschreibung der AN liegt der Bestellung des AG zugrunde und legt den Vertragsgegenstand fest. Ein davon abweichender oder erg\u00e4nzender Leistungsumfang ist nur dann verbindlich, wenn die AN dies ausdr\u00fccklich und schriftlich best\u00e4tigt hat. Sp\u00e4ter auftretende \u00c4nderungsw\u00fcnsche des AG k\u00f6nnen, wenn sie von der AN akzeptiert werden, zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen f\u00fchren.<\/p><p>2.4. Die Leistungen der AN sind entweder fortlaufend zu erbringen (\u201eDauerschuldverh\u00e4ltnis\u201c) oder durch \u00dcbergabe von in der Leistungsbeschreibung konkret definierten Arbeitsergebnissen oder Liefergegenst\u00e4nden (\u201eZielschuldverh\u00e4ltnis\u201c).<\/p><p>2.5. S\u00e4mtliche Leistungen bzw. Lieferungen sind an den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Orten zu erbringen. Sollte in der Leistungsbeschreibung oder Bestellung kein Ort f\u00fcr die Erbringung der Leistungen bzw. Lieferungen vereinbart sein, so gilt der Sitz der AN als Erf\u00fcllungsort. Ein Versand von Liefergegenst\u00e4nden, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Eine Versicherung der von der AN zu erbringenden Leistungen durch die AN erfolgt nur auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des AG. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr Zahlungen ist ebenfalls der Sitz der AN.<\/p><p>2.6. Leistungszeitr\u00e4ume bzw. Liefertermine sind in der Leistungsbeschreibung bzw. im Bestellformular festgelegt. Im Fall von Zielschuldverh\u00e4ltnissen ist der AG zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abnahme der Leistung zum vereinbarten Liefertermin sowie dazu verpflichtet, die Abnahme der Leistung bzw. Lieferung schriftlich zu best\u00e4tigen. Unterl\u00e4sst der AG die Abnahme bzw. deren schriftliche Best\u00e4tigung trotz termingerechter Leistung bzw. Lieferung durch die AN, gilt die Leistung bzw. Lieferung sp\u00e4testens 14 (vierzehn) Tage nach dem Tag der Leistungserbringung bzw. Lieferung als abgenommen.<\/p><p>2.7. Die AN ist zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen auch dann berechtigt, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen sind, sofern dem AG die Annahme solcher Teilleistungen bzw. Teillieferungen nicht unzumutbar ist. Dasselbe gilt f\u00fcr Vorausleistungen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bzw. Liefertermin.<\/p><p>2.8. Die AN ist um raschest m\u00f6gliche Behebung etwa auftretender M\u00e4ngel bem\u00fcht. Zu diesem Zweck hat der AG allf\u00e4llige M\u00e4ngel umgehend zu r\u00fcgen. In der R\u00fcge ist der Mangel vom AG so ausreichend zu dokumentieren, dass der AN die M\u00e4ngelbehebung ohne weiteres m\u00f6glich ist. Erstattet der AG eine solche M\u00e4ngelr\u00fcge nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Leistungserbringung durch die AN, so gilt die Leistung der AN als vom AG genehmigt und es treten die in \u00a7 377 Abs 2 UGB vorgesehenen Rechtsfolgen ein. Dar\u00fcberhinausgehende R\u00fcgeobliegenheiten des AG (gem\u00e4\u00df \u00a7 377 UGB oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen) bleiben davon unber\u00fchrt. Der AG ist nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen der AN wegen unwesentlicher M\u00e4ngel zu verweigern.<\/p><p>2.9. Wurde in der Leistungsbeschreibung ein bestimmter Standort vereinbart wurde, an dem der AG die von der AN zu erbringende Leistung gem\u00e4\u00df den Vertragsunterlagen (Bestellung, Leistungsbeschreibung) zu nutzen beabsichtigt (z.B. der Standort des auftragsgegenst\u00e4ndlichen Computersystems im Vertragsschlusszeitpunkt), so bezieht sich die festgelegte Funktionalit\u00e4t der Leistungen der AN ausschlie\u00dflich auf diesen Standort. Bei einer \u00c4nderung des Nutzungsorts (z.B. einem Standortwechsel der auftragsgegenst\u00e4ndlichen Computersysteme) ist die AN berechtigt, den Inhalt der Leistungsbeschreibung, von damit in Zusammenhang stehenden Wartungs- oder Supportvertr\u00e4gen sowie die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Lehnt der AG diese Anpassungen ab, ist die AN berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. In diesem Fall gilt Punkt 3.1 dieser AGB sinngem\u00e4\u00df.<\/p><p>2.10. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausf\u00fchrung des Auftrages gem\u00e4\u00df Leistungsbeschreibung tats\u00e4chlich oder juristisch unm\u00f6glich ist, wird die AN dies dem AG sobald als m\u00f6glich anzuzeigen. Einigen sich AN und AG nicht auf eine \u00c4nderung der Leistungsbeschreibung dahingehend bzw. schafft der AG nicht die Voraussetzung daf\u00fcr, dass eine Ausf\u00fchrung m\u00f6glich wird, kann die AN die Ausf\u00fchrung ablehnen. Ist die Unm\u00f6glichkeit der Ausf\u00fchrung die Folge eines Vers\u00e4umnisses des AG oder davon, dass der AG nachtr\u00e4glich eine \u00c4nderung der Leistungsbeschreibung w\u00fcnscht, ist die AN berechtigt, vom Auftrag zur\u00fcckzutreten. Die bis dahin f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der AN angefallenen Kosten und Spesen sowie allf\u00e4llige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.<\/p><h3><strong>3. R\u00fccktritt vom Vertrag, K\u00fcndigung<\/strong><\/h3><p>3.1. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung der AN m\u00f6glich. Ist die AN mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogeb\u00fchr in der H\u00f6he von 30% der noch nicht abgerechneten Summe des Gesamtauftrags zu verrechnen.<\/p><p>3.2. Der vorstehende Punkt 3.1 gilt nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge, welche die AN mit Verbrauchern im Wege des Fernabsatzes geschlossen hat.<\/p><p>3.3. Eine ordentliche K\u00fcndigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ist nur im Fall eines unbefristeten Dauerschuldverh\u00e4ltnisses m\u00f6glich. Die Erkl\u00e4rung der K\u00fcndigung wird wirksam, sobald sie der anderen Vertragspartei in Schriftform zugeht. Sofern in der Bestellung oder Leistungsbeschreibung nichts davon Abweichendes vorgesehen ist, sind K\u00fcndigungen nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist m\u00f6glich. Befristete Dauerschuldverh\u00e4ltnisse verl\u00e4ngern sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn keiner Partei sp\u00e4testens 30 Tage vor Vertragsende eine schriftliche Erkl\u00e4rung der anderen Partei zugeht, dass diese das Vertragsverh\u00e4ltnis nicht fortsetzen m\u00f6chte.<\/p><p>3.4. Die AN ist unter anderem in folgenden F\u00e4llen berechtigt, ein mit dem AG bestehendes Vertragsverh\u00e4ltnis jederzeit ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist formfrei aus wichtigem Grund zu k\u00fcndigen:<\/p><p>i. wenn der AG mit f\u00e4lligen Zahlungen in Verzug ist oder bei Zahlungsverzug eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erf\u00fcllt wird;<\/p><p>ii. wenn der AG bei eingeleitetem Insolvenzverfahren mit nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens f\u00e4llig gewordenen Zahlungen in Verzug ist;<\/p><p>iii. wenn die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des AG mangels kostendeckenden Verm\u00f6gens abgewiesen wurde;<\/p><p>iv. wenn zumindest zwei von Gl\u00e4ubigern des AG betriebene Exekutionsverfahren anh\u00e4ngig sind (sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt);<\/p><p>v. wenn sich der AG einen erheblichen Versto\u00df oder wiederholte Verst\u00f6\u00dfe gegen gesetzliche Vorschriften, beh\u00f6rdliche Auflagen oder Bestimmungen des Vertrags mit der AN zuschulden kommen lie\u00df;<\/p><p>vi. wenn die von der AN erbrachten Leistungen vom AG missbr\u00e4uchlich verwendet wurden (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt);<\/p><p>vii. wenn die Leistungen der AN in einer die Sicherheit oder Stabilit\u00e4t des Netzes oder der Systeme der AN gef\u00e4hrdenden Weise verwendet oder mit unsicheren technischen Einrichtungen genutzt werden (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt);<\/p><p>viii. wenn \u00fcber den AG ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde bzw. im Falle des Todes des AG. Durch die in den Unterpunkten i bis viii enthaltene Aufz\u00e4hlung demonstrativer Gr\u00fcnde wird das gesetzliche Recht, das Vertragsverh\u00e4ltnis aus wichtigem Grund zu k\u00fcndigen, in keiner Weise eingeschr\u00e4nkt. Im Fall der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung durch die AN hat der AG s\u00e4mtliche Aufwendungen, die der AN im Hinblick auf die Begr\u00fcndung und Erf\u00fcllung des Auftrags bis dahin entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Ger\u00e4ten) und die vom AG noch nicht abgegolten wurden, zu ersetzen.<\/p><p>3.5. Unbeschadet allf\u00e4lliger Schadenersatz- oder sonstiger vertraglicher Anspr\u00fcche der AN sind im Falle der K\u00fcndigung, des R\u00fccktritts oder jeder sonstigen Art der Vertragsaufl\u00f6sung bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgem\u00e4\u00df abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht \u00fcbernommen wurde, sowie f\u00fcr von der AN bereits vorgenommene Vorbereitungshandlungen. Alternativ dazu hat die AN das Recht, die R\u00fcckstellung bereits gelieferter Gegenst\u00e4nde zu verlangen.<\/p><h3><strong>4. Verg\u00fctung, Rechnungslegung, Zahlungsmodalit\u00e4ten<\/strong><\/h3><p>4.1. Es gelten die in der Bestellung bzw. Leistungsbeschreibung vereinbarten und von der AN schriftlich best\u00e4tigten Preise. S\u00e4mtliche Preise sind netto und verstehen sich zuz\u00fcglich der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der jeweils g\u00fcltigen H\u00f6he. Nach Zeitaufwand in Rechnung gestellte Leistungen der AN werden je begonnener Viertelstunde verrechnet.<\/p><p>4.2. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist die AN berechtigt, die vereinbarten Preise zu erh\u00f6hen, sofern sich Lohn- bzw. Materialkosten oder zu entrichtende Lizenzgeb\u00fchren gegen\u00fcber dem Vertragsschlusszeitpunkt erh\u00f6ht haben. Erh\u00f6hungen um bis zu 10% j\u00e4hrlich gelten als vom AG von vornherein akzeptiert. Im Rahmen von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen periodisch zu zahlende Entgelte, Lizenz-, Hotline- oder andere Geb\u00fchren sind wertgesichert und erh\u00f6hen bzw. vermindern sich in jenem Ausma\u00df, in dem sich der f\u00fcr den auf die Bestellung folgenden Monat von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 erh\u00f6ht bzw. vermindert, wobei Indexschwankungen von unter 5% unber\u00fccksichtigt bleiben, jedoch bei \u00dcber- oder Unterschreitung dieser Schwelle in vollem Umfang wirksam werden; diese Wertsicherungsklausel gilt auch f\u00fcr AG, die Verbraucher sind.<\/p><p>4.3. Die in den nachfolgenden Punkten 4.4 bis 4.9 angef\u00fchrten Kosten stellt die AN zus\u00e4tzlich in Rechnung, sofern nicht einzelvertraglich ausdr\u00fccklich Abweichendes vereinbart ist.<\/p><p>4.4. Materialkosten und Aufwendungen, z.B. die Kosten von allf\u00e4lligen Datentr\u00e4gern, Versandkosten, Geb\u00fchren u. dgl., werden gesondert in Rechnung gestellt.<\/p><p>4.5. Fahrtspesen werden nach tats\u00e4chlichem Aufwand (Fahrtzeit zum jeweils g\u00fcltigen Stundensatz, km-Geld) verrechnet. Sonst angefallene Spesen (f\u00fcr Di\u00e4ten, N\u00e4chtigungskosten etc.) ersetzt der AG auf Grundlage der diesbez\u00fcglichen Aufzeichnungen der AN.<\/p><p>4.6. Die Inanspruchnahme der telefonischen Support-Hotline der AN wird auf Grundlage einer separaten Hotline-Vereinbarung verg\u00fctet. Besteht zwischen AG und AN keine derartige Hotline-Vereinbarung, verrechnet die AN dem AG f\u00fcr jeden Monat, in dem die Support-Hotline vom AG in Anspruch genommen wird, die daf\u00fcr aktuell g\u00fcltige monatliche Bereitstellungsgeb\u00fchr.<\/p><p>4.7. Werden Leistungen auf Wunsch des AG au\u00dferhalb der Normalarbeitszeit (werktags von Mo bis Do: 8.30 bis 17.00 Uhr, Fr: 8.30 bis 14.00 Uhr) erbracht, so wird ein \u00dcberstundenzuschlag in Rechnung gestellt. F\u00fcr Leistungen, die werktags von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr (au\u00dferhalb der Normalarbeitszeit) erbracht werden, betr\u00e4gt der \u00dcberstundenzuschlag 50%. F\u00fcr alle sonstigen Leistungen au\u00dferhalb der Normalarbeitszeit betr\u00e4gt der \u00dcberstundenzuschlag 100%. Von der AN angebotene Pauschalpreise gelten nur f\u00fcr Leistungen, die in der Normalarbeitszeit erbracht werden. Auch f\u00fcr grunds\u00e4tzlich zum Pauschalpreis angebotene Leistungen werden daher die entsprechenden \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge in Rechnung gestellt, wenn solche Leistungen von der AN auf Wunsch des AG au\u00dferhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden.<\/p><p>4.8. Von der AN zu schulendes Personal des AG ist f\u00fcr die vereinbarten Schulungszeitr\u00e4ume stellig zu machen. F\u00fcr nicht von der AN zu vertretende Verz\u00f6gerungen, St\u00f6rungen und sonstige Wartezeiten w\u00e4hrend vereinbarter Schulungszeitr\u00e4ume werden die vertraglich festgelegten Stundens\u00e4tze verrechnet. \u00dcberschreitet die Dauer von zum Pauschalpreis angebotenen Schulungen den daf\u00fcr vorgesehenen Zeitraum um mehr als 20%, wird der dar\u00fcberhinausgehende Zeitaufwand zu den aktuell g\u00fcltigen Stundens\u00e4tzen (zzgl. allf\u00e4lliger \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge) verrechnet. Preise f\u00fcr Schulungen, die mit anderen Leistungen der AN in Zusammenhang stehen und nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Erbringung dieser anderen Leistungen abgeschlossen sind, k\u00f6nnen von der AN an die aktuellen Preise angepasst werden.<\/p><p>4.9. F\u00fcr Bestellungen von Handelswaren oder anderen Produkten, deren Bestellwert den Betrag von EUR 10,00 nicht \u00fcbersteigt, verrechnet die AN eine Bearbeitungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von EUR 15,00 je Bestellung.<\/p><p>4.10. Die von der AN gelegten Rechnungen sind prompt sowie ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung f\u00e4llig. Die AN ist zur Legung von Teilrechnungen \u00fcber erbrachte Teilleistungen bzw. Teillieferungen berechtigt. Im Rahmen von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen periodisch zu zahlende Entgelte, Lizenz-, Hotline- oder andere Geb\u00fchren sind jeweils im Voraus zur Zahlung f\u00e4llig. Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, dem AG Verzugszinsen in gesetzlicher H\u00f6he sowie Mahnspesen und tats\u00e4chlich getragene Eintreibungskosten in Rechnung zu stellen. Sofern der AG kein Verbraucher ist, kommt der in \u00a7 456 UGB vorgesehene Zinssatz unabh\u00e4ngig davon zur Anwendung, ob der AG f\u00fcr die Verz\u00f6gerung der Zahlung verantwortlich ist. Dar\u00fcber hinaus ist die AN im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Erhalt aller f\u00e4lligen Zahlungen einzustellen und vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang der AN sind vom AG zu tragen.<\/p><p>4.11. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist dieser nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollst\u00e4ndiger Gesamtlieferung, der Geltendmachung von Garantie- oder Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen oder sonstigen Bem\u00e4ngelungen zur\u00fcckzuhalten. Ferner ist der AG unter keinen Umst\u00e4nden berechtigt, mit eigenen Anspr\u00fcchen gegen\u00fcber Anspr\u00fcchen der AN aufzurechnen, solange diese von der AN nicht ausdr\u00fccklich und schriftlich anerkannt oder rechtskr\u00e4ftig gerichtlich festgestellt worden sind. Weiters ist der AG nicht berechtigt, Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der AN an Dritte abzutreten.<\/p><h3><strong>5. Gew\u00e4hrleistungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche<\/strong><\/h3><p>5.1. Die AN verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung zu erbringen. Soweit diese AGB keine davon abweichenden Regelungen vorsehen, gelten die gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungs- und Schadenersatzbestimmungen.<\/p><p>5.2. Entgegen \u00a7 924 ABGB wird vermutet, dass die Leistung der AN mangelfrei erbracht wurde. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, betr\u00e4gt die Gew\u00e4hrleistungsfrist 6 (sechs) Monate ab \u00dcbergabe. Im Fall von Teilleistungen bzw. Teillieferungen beginnt der Lauf der Gew\u00e4hrleistungsfrist (ebenso wie die Frist f\u00fcr diesbez\u00fcgliche R\u00fcgeobliegenheiten des AG) mit \u00dcbergabe der jeweiligen Teilleistung bzw. Teillieferung. Soweit Gegenstand des Auftrages die \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung bereits erbrachter Leistungen der AN ist, sind die Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des AG auf die jeweilige \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung beschr\u00e4nkt. Die Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr die urspr\u00fcnglich erbrachte Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.<\/p><p>5.3. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, bestehen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche nur unter der Bedingung, dass der AG seiner R\u00fcgeobliegenheit gem\u00e4\u00df Punkt 2.8 dieser AGB ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen ist. Ggf. ist der AG zun\u00e4chst nur berechtigt, die Verbesserung der mangelhaft erbrachten Leistung zu verlangen; ein Austauschanspruch besteht nicht. Eine Preisminderung oder eine Aufl\u00f6sung des Vertrags ist der AG erst dann zu fordern berechtigt, wenn er der AN die Gelegenheit zur Verbesserung des Mangels nach Ma\u00dfgabe des nachstehenden Punkts 5.4 dieser AGB gegeben hat.<\/p><p>5.4. F\u00fcr die Verbesserung hat der AG der AN eine angemessene Frist von nicht weniger als 4 (vier) Wochen einzur\u00e4umen. Voraussetzung f\u00fcr die Verbesserung ist ferner, dass<\/p><p>i. der AG den Mangel so detailliert wie vern\u00fcnftigerweise m\u00f6glich und in f\u00fcr die AN bestimmbarer Weise beschreibt;<\/p><p>ii. der AG der AN alle f\u00fcr die M\u00e4ngelbehebung erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung stellt und ihr s\u00e4mtliche zur Untersuchung und Behebung des Mangels erforderlichen Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht;<\/p><p>iii. der AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter die von der AN erbrachten Leistungen ausschlie\u00dflich bestimmungsgem\u00e4\u00df, entsprechend den vertraglichen Spezifikationen und unter Ber\u00fccksichtigung der von der AN bekannt gegebenen Nutzungsbedingungen verwendet hat;<\/p><p>iv. die von der AN erbrachte Leistung weder vom AG noch einem ihm zurechenbaren Dritten in einer nicht genehmigten Weise ver\u00e4ndert wurde und nicht gegen bestehende Behandlungs-, Wartungs- oder Pflegeanforderungen versto\u00dfen wurde.<\/p><p>5.5. Jegliche Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr vom AG beigestellte Komponenten, deren Funktionalit\u00e4t oder Wechselwirkung mit den von der AN erbrachten Leistungen oder gelieferten Gegenst\u00e4nden, ist ausgeschlossen.<\/p><p>5.6. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist \u00a7 7 VGG (\u201eAktualisierungspflicht\u201c) auf den zwischen AN und AG geschlossenen Vertrag nicht anzuwenden.<\/p><p>5.7. Gegen\u00fcber einem AG, der Verbraucher ist, gelten die in diesem Punkt 5 enthaltenen Gew\u00e4hrleistungsbestimmungen nur insoweit, als sie die gesetzlichen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des AG nicht einschr\u00e4nken.<\/p><p>5.8. Sofern die AN mit schriftlich zugesagten Lieferungen oder Leistungen in Verzug ger\u00e4t, hat der AG die AN schriftlich zur Leistungserbringung innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die zumindest 4 (vier) weitere Wochen zu betragen hat, aufzufordern. Erbringt die AN ihre Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, ist der AG berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erkl\u00e4rung zur\u00fcckzutreten, sofern er anl\u00e4sslich der Nachfristsetzung darauf hingewiesen hat, die Annahme der Leistung nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen. Die Haftung der AN f\u00fcr einen allf\u00e4lligen Versp\u00e4tungs- oder Nichterf\u00fcllungsschaden ist nach Ma\u00dfgabe der Punkte 5.9 und 5.10 dieser AGB beschr\u00e4nkt.<\/p><p>5.9. Die AN haftet dem AG f\u00fcr nachweislich verschuldete Sch\u00e4den nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Sch\u00e4den, die auf von der AN beigezogene Dritte zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. F\u00fcr nachweislich verschuldete Personensch\u00e4den besteht die Haftung auch im Falle leichter Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p><p>5.10. Unter allen Umst\u00e4nden ist die Haftung der AN auf unmittelbar verursachte und vorhersehbare Sch\u00e4den beschr\u00e4nkt. Jegliche Haftung der AN f\u00fcr mittelbare Sch\u00e4den \u2013 wie beispielsweise entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverlust, mit einer Betriebsunterbrechung verbundene Kosten, Datenverluste oder Anspr\u00fcche Dritter \u2013 wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Schadenersatzanspr\u00fcche des AG wegen Nicht- oder Schlechterf\u00fcllung sind auf maximal 10% der jeweiligen Auftragssumme beschr\u00e4nkt. In jedem Fall ist die Haftung der AN betragsm\u00e4\u00dfig auf die H\u00f6he der in der aktuellen Haftpflichtversicherungspolizze der AN ausgewiesene(n) Versicherungssumme(n) je Schadensfall beschr\u00e4nkt, das sind EUR [\u2026]. S\u00e4mtliche Schadenersatzanspr\u00fcche des AG verj\u00e4hren nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Sch\u00e4digers.<\/p><h3><strong>6. Leistungsspezifische Sonderbestimmungen<\/strong><\/h3><p>6.1. Die folgenden Bestimmungen gelten f\u00fcr spezifische von der AN angebotene Leistungen und Services. Soweit sie mit anderen Regelungen dieser AGB in Widerspruch stehen, gehen die leistungsspezifischen Sonderbestimmungen vor. Im \u00dcbrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB ohne Einschr\u00e4nkung auch f\u00fcr die in diesem Punkt 6 genannten Leistungen und Services.<\/p><p>6.2. Software as a Service (SaaS) und Online-Dienste<\/p><p>6.2.1. Besteht die Leistung der AN in der Bereitstellung von Software, erh\u00e4lt der AG ein nicht ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares, nicht unterlizensierbares und zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Auftrags beschr\u00e4nktes Recht, die zur Verf\u00fcgung gestellte Software f\u00fcr die im Vertrag spezifizierte Hardware und gem\u00e4\u00df anderer im Vertrag vereinbarter Beschr\u00e4nkungen zum eigenen, internen Gebrauch in Anspruch zu nehmen bzw. zu nutzen.<\/p><p>6.2.2. Dem AG wird von der AN in der Regel eine Software zur Verf\u00fcgung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (\u201eStandardsoftware\u201c, zB von \u201eSecutec\u201c\u201eLywand\u201c, \u201eN-Able\u201c, \u201eNinjaOne\u201c, \u201eHornetSecurity\u201c). Der Umfang des einger\u00e4umten Nutzungsrechts richtet sich diesfalls nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Lizenzinhabers (bzw. Herstellers). Die Gew\u00e4hrleistung der AN beschr\u00e4nkt sich in diesen F\u00e4llen auf die \u00dcbereinstimmung der Software mit den von der AN zur Verf\u00fcgung gestellten Produktinformation. Der AG ist verpflichtet, sich selbst\u00e4ndig Kenntnis vom Leistungsumfang der Standardsoftware sowie den diesbez\u00fcglichen Lizenzbestimmungen zu verschaffen. Die AN stellt derartige Standardsoftware nur in dem durch die Lizenzbedingungen des Drittanbieters vorgegebenen Umfang zur Verf\u00fcgung; auf Wunsch stellt die AN dem AG die diesbez\u00fcglichen Lizenzbedingungen \u2013 je nach Verf\u00fcgbarkeit allenfalls nur in Originalsprache \u2013 zur Verf\u00fcgung. Im Zweifel stellt die AN Standardsoftware lediglich im Rahmen ihres Serviceangebots zur Verf\u00fcgung, ohne dass dem AG daraus ein Anspruch auf eine dar\u00fcberhinausgehende Lizenzrechtseinr\u00e4umung an dieser Standardsoftware oder auf deren Lieferung und \u00dcbergabe entsteht. Unter keinen Umst\u00e4nden kommt bei der Zurverf\u00fcgungstellung von Standardsoftware ein unmittelbares Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem AG und dem Drittanbieter zustande.<\/p><p>6.2.3. Insbesondere ist die Anzahl der der Nutzer bzw. Hardwarekomponenten, auf denen der AG berechtigt ist, die gelieferte Software zu nutzen, auf die Anzahl der auftragsgem\u00e4\u00df erworbenen Lizenzen beschr\u00e4nkt. S\u00e4mtliche sonstigen Rechte verbleiben bei der AN bzw. deren Lizenzgebern. Die Anfertigung von Kopien f\u00fcr Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass diesbez\u00fcglich in der Software kein ausdr\u00fcckliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass s\u00e4mtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unver\u00e4ndert mit\u00fcbertragen werden. Dem AG ist jegliche, wenn auch nur kurzfristige, \u00dcberlassung oder Weitergabe von Software an Dritte in keinem Fall gestattet. F\u00fcr Software, die als \u201ePublic Domain\u201c, \u201eFreeware\u201c oder \u201eShareware\u201c klassifiziert ist, \u00fcbernimmt die AN keine wie immer geartete Gew\u00e4hr.<\/p><p>6.2.4. Eine lokale Installation der auftragsgegenst\u00e4ndlichen Software auf den Hardwarekomponenten des AG erfolgt nur auf dessen ausdr\u00fccklichen Wunsch gegen entsprechende, gesondert zu vereinbarende Verg\u00fctung. Mangels einer solchen ausdr\u00fccklichen gesonderten Vereinbarung werden die Leistungen der AN vom AG ausschlie\u00dflich im Wege des Fernzugriffs \u00fcber eine Internetverbindung in Anspruch genommen (\u201eOnlinedienste\u201c). Im Fall der Unverf\u00fcgbarkeit von Onlinediensten in Folge von St\u00f6rungen oder Unterbrechungen der Internetverbindung bestehen keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des AG, sofern derartige St\u00f6rungen bzw. Unterbrechungen nicht nachweislich von der AN zu vertreten sind. Insbesondere \u00fcbernimmt die AN keinerlei Verantwortung f\u00fcr die st\u00f6rungsfreie Verf\u00fcgbarkeit der nicht von ihr betriebenen, erstellten oder betreuten Netze, Netz- oder sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen, die den hier gegenst\u00e4ndlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind, bis zu einer im Auftrag allenfalls definierten Schnittstelle.<\/p><p>6.2.5. Werden im Zuge der Leistungserbringung von der AN Sicherheitsrisiken f\u00fcr die IT-Systeme des AG identifiziert, hat der AG die M\u00f6glichkeit, die AN mit Ma\u00dfnahmen zur Minimierung der identifizierten Sicherheitsrisiken zu beauftragen (sog. \u201eSafety Action\u201c). Die mit derartigen Ma\u00dfnahmen zur Risikominimierung verbundenen Leistungen erbringt die AN aufgrund ausdr\u00fccklicher separater Beauftragung und gegen gesonderte zu vereinbarende Verg\u00fctung. Die im Rahmen von Safety Action erbrachten Leistungen der AN sind auf solche Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkt, die keinen Eingriff in bzw. Zugriff auf das IT-Netzwerk des AG erfordern. Werden durch die AN mit Schadsoftware infizierte Soft- oder Hardwarekomponenten beim AG identifiziert (z.B. infizierte Keylogger), beschr\u00e4nkt sich die im Rahmen von Safety Action erbrachte Leistung der AN darauf, den AG (bzw. dessen Personal) oder vom AG namhaft gemachte Dritte (z.B. dessen IT-Dienstleister) bei der Problembehebung anzuleiten.<\/p><p>6.2.6. Die AN \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass Protokolle und Dokumente aus Onlinediensten f\u00fcr mehr als ein Monat verf\u00fcgbar sind, es sei denn, dass eine l\u00e4ngere Verf\u00fcgbarkeit ausdr\u00fccklich vertraglich vereinbart wurde.<\/p><p>6.2.7. Bei vertragswidriger Nutzung ihrer Leistungen durch den AG kann die AN \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die AN zur Aufl\u00f6sung des Vertrags berechtigt \u2013 auch mit Zur\u00fcckbehaltung ihrer Leistungen (z.B. Sperre des AG-Zugangs) vorgehen. Weiters kann die AN diesfalls ihre Leistungen auch nur teilweise unterbrechen oder sperren. Dasselbe gilt, wenn Dritte Verletzungen ihrer Rechte durch den AG bei der Nutzung der Leistungen der AN behaupten. Eine Haftung der AN gegen\u00fcber dem AG ist in solchen F\u00e4llen ausgeschlossen.<\/p><p>6.2.8. Der AG ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Onlinedienste der AN ausschlie\u00dflich im Rahmen einer sicheren Betriebsumgebung genutzt werden. Punkt 7.8 dieser AGB gilt sinngem\u00e4\u00df. Greift der AG auf Onlinedienste der AN bspw. ohne HyperText Transfer Protocol Secure (https) zu, ist jegliche Haftung der AN f\u00fcr damit in Verbindung stehende Sicherheitsverletzungen ausgeschlossen; der AG hat die AN diesfalls vollkommen schad- und klaglos zu halten.<\/p><p>6.2.9. Aus technischen Gr\u00fcnden kann die AN keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die unterbrechungsfreie Verf\u00fcgbarkeit von Online-Diensten \u00fcbernehmen. Die Zurverf\u00fcgungstellung von Onlinediensten gilt als mangelfrei, wenn au\u00dferhalb von im Voraus angek\u00fcndigten Wartungsfenstern die auftragsgegenst\u00e4ndlichen Onlinedienste in 98% des jeweiligen Vertragszeitraums st\u00f6rungsfrei zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p><p>6.2.10. Ist in der Leistungsvereinbarung die Herstellung lizensierter Software durch die AN gem\u00e4\u00df spezifischer Anforderungen des AG vereinbart (\u201eIndividualsoftware\u201c), gew\u00e4hrleistet die AN die \u00dcbereinstimmung solcher Software mit der Leistungsbeschreibung sowie den bei Versand g\u00fcltigen und dem AG \u00fcberlassenen Spezifikationen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung der Software erwirbt dieser keine Rechte, die \u00fcber den in den vorstehenden Punkten 6.2.1 bis 6.2.3 dieser AGB bzw. im jeweiligen Auftrag festgelegten Nutzungsumfang hinausgehen. Jede Verletzung der Urheberrechte der AN zieht Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.<\/p><p>6.2.11. Die AN leistet keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die Programmfunktionen \u00fcber die Leistungsbeschreibung hinausgehenden Anforderungen des AG gen\u00fcgen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, sofern diese Auswahl vom einzelvertraglich Vereinbarten abweicht. Anpassungen gelieferter Software, die aufgrund einer ge\u00e4nderten Betriebsumgebung oder ge\u00e4nderter Betriebsanforderungen des AG erforderlich werden, sind vom AG gesondert bei der AN zu beauftragen. Ferner kann von der AN keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr \u00fcbernommen werden, dass Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Programmfehler behoben werden k\u00f6nnen. Die AN ist berechtigt, technisch \u00c4nderungen an der Funktionalit\u00e4t der Software, welche die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erbringung der auftragsgegenst\u00e4ndlich geschuldeten Leistungen nicht beeintr\u00e4chtigen, nach eigenem Ermessen und ohne Vorank\u00fcndigung vorzunehmen bzw. Umzusetzen.<\/p><p>6.2.12. Die AN \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hr f\u00fcr das fehlerfreie Zusammenwirken der von ihr gelieferte Software mit vom AG beigestellten Komponenten, insbesondere hinsichtlich deren Installierbarkeit, Funktionalit\u00e4t und Wechselwirkung mit anderen Software-Komponenten. Sollte f\u00fcr die Herstellung von Interoperabilit\u00e4t der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom AG gegen Kostenverg\u00fctung bei der AN zu beauftragen. Kommt die AN dieser Forderung nicht innerhalb angemessener Frist von zumindest 4 (vier) Wochen nach und nimmt der AG eine mit den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in Einklang stehende Dekompilierung der Software vor, sind die Ergebnisse ausschlie\u00dflich zur Herstellung der Interoperabilit\u00e4t zu verwenden. Im \u00dcbrigen darf die von der AN lizensierte Software nur insoweit vervielf\u00e4ltigt, bearbeitet, \u00fcbersetzt, ver\u00e4ndert, disassembliert, dekompiliert oder mit anderer Software kombiniert werden, als dies (i) durch die Lizenzbedingungen (des Herstellers bei Standardsoftware bzw. der AN bei Individualsoftware) ausdr\u00fccklich gestattet oder (ii) von den einschl\u00e4gigen Gesetzen, insbesondere \u00a7\u00a7 40d, 40e Urheberrechtgesetz, zwingend vorgesehen ist (wobei in den Lizenzbestimmungen enthaltene Vereinbarungen \u00fcber den Umfang der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 40d Abs 4 UrhG zu beachten sind). Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.<\/p><p>6.3. IT-Risikoanalysen<\/p><p>6.3.1. IT-Risikoanalysen der AN haben ausschlie\u00dflich den Zweck, das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Erlangung eines bestimmten Versicherungsschutzes festzustellen. Wird die AN vom AG mit der Durchf\u00fchrung einer IT-Risikoanalyse beauftragt, schuldet sie lediglich die Identifizierung allenfalls erforderlicher Ma\u00dfnahmen, die vom AG zu ergreifen sind, um den vom AG angestrebten Versicherungsschutz erlangen zu k\u00f6nnen. Eine dar\u00fcber hinausgehende Analyse, ob die vom AG ergriffenen Ma\u00dfnahmen bzw. angewendeten Systemen zum Schutz von IT-Systemen angemessen, geeignet oder ausreichend sind, ist nicht Gegenstand der IT-Risikoanalysen der AN. Sofern bei der Durchf\u00fchrung von IT-Risikoanalysen Leistungen zu erbringen sind, die zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten sind, werden f\u00fcr die Erbringung dieser Leistungen entsprechend befugte Dritte von der AN herangezogen.<\/p><p>6.3.2. Am Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen selbst in die AN in keiner Weise beteiligt. Daher leistet die AN (auch f\u00fcr den Fall, dass die von ihr im Zuge von IT-Risikoanalysen empfohlenen Ma\u00dfnahmen vom AG umgesetzt werden) keinerlei Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass ein vom AG begehrter Versicherungsvertrag letztlich zustande kommt.<\/p><h3><strong>7. Datenschutz, Datensicherheit, Datenqualit\u00e4t, Geheimhaltung<\/strong><\/h3><p>7.1. AG und AN verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung des zwischen ihnen bestehenden Auftragsverh\u00e4ltnisses die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber den Datenschutz einzuhalten und personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten.<\/p><p>7.2. Die AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG bzw. seines Personals ausschlie\u00dflich zu Zwecken, die mit der Auftragserf\u00fcllung in Zusammenhang stehen. S\u00e4mtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AN, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind zur Geheimhaltung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 6 des Datenschutzgesetzes verpflichtet.<\/p><p>7.3. Der AG stellt sicher, dass f\u00fcr die Verarbeitung s\u00e4mtlicher personenbezogener Daten, die er der AN im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung bereitstellt, \u00fcbermittelt oder in sonstiger Weise offenlegt, eine ausreichende Rechtsgrundlage sowohl f\u00fcr die \u00dcbermittlung, Bereitstellung oder sonstige Offenlegung durch den AG als auch f\u00fcr die Verarbeitung durch die AN gegeben ist. Ferner leistet der AG Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass s\u00e4mtliche Informationspflichten gegen\u00fcber den Betroffenen erf\u00fcllt wurden. Insbesondere ist der AG verpflichtet, die Betroffenen \u00fcber die Verarbeitung ihrer Daten durch die AN im gesetzlich erforderlichen Umfang aufzukl\u00e4ren, sodass die AN keine weiteren Informationspflichten gegen\u00fcber den Betroffenen bez\u00fcglich der auftragsgegenst\u00e4ndlichen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten treffen.<\/p><p>7.4. Wird aufgrund der Art der Leistung, welche die AN im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu erbringen hat, aus datenschutzrechtlichen Gr\u00fcnden der Abschluss einer separaten vertraglichen Vereinbarung (z.B. \u00fcber die Auftragsdatenverarbeitung) erforderlich, so ist der AG verpflichtet, mit der AN eine entsprechende Vereinbarung auf Grundlage des von der AN f\u00fcr diesen Zweck zur Verf\u00fcgung gestellten Vertragsmusters abzuschlie\u00dfen.<\/p><p>7.5. Der AG verpflichtet sich, bei Nutzung der Leistungen der AN nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten zu versto\u00dfen bzw. keine Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte, etc.) zu verletzen. Der AG \u00fcbernimmt die volle Haftung f\u00fcr den Fall eines Versto\u00dfes gegen diese Pflichten (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt).<\/p><p>7.6. Die AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihr f\u00fcr Zwecke der Leistungserbringung \u00fcbermittelt oder sonst zug\u00e4nglich gemacht werden, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der AG haftet f\u00fcr allf\u00e4lligen Mehraufwand und s\u00e4mtliche Sch\u00e4den, welche der AN aufgrund der Verwendung solcher Daten entstehen, etwa weil die ihr vom AG zur Verf\u00fcgung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder sich nicht in einem f\u00fcr die Erbringung der beauftragten Leistung tauglichen Zustand befinden. Die AN haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die daraus entstehen, dass die von ihr erbrachten Leistungen durch den AG oder Dritte, deren Daten sie zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung \u00fcbernommen hat, oder durch sonstige Personen, zu denen die AN in keinem Vertragsverh\u00e4ltnis steht, missbr\u00e4uchlich verwendet werden.<\/p><p>7.7. Unbeschadet aller sonstigen in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen wird festgehalten, dass die AN s\u00e4mtliche Daten und sonstigen Informationen, die ihr \u00fcbermittelt werden, einer laufenden \u00dcberwachung und Kontrolle im Hinblick auf deren technische Integrit\u00e4t, den Einklang mit bestehenden Berechtigungen, Vereinbarungen und sonstigen Vorschriften unterzieht. Der AG ist sich dessen vollumf\u00e4nglich und vollinhaltlich bewusst und stimmt diesen \u00dcberwachungs- und Kontrollma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich zu.<\/p><p>7.8. Die AN ergreift dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Ma\u00dfnahmen, um die von ihr zur Leistungserbringung verwendeten IT-Systeme angemessen zu sichern und die in diesen Systemen verarbeiteten Daten in einer den jeweiligen Risiken angemessenen Weise vor Vernichtung, Verlust, Ver\u00e4nderung oder unbefugten Zugriffen zu sch\u00fctzen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Ergreifung derartiger Ma\u00dfnahmen aus technischen Gr\u00fcnden keine absolute Sicherheit gew\u00e4hrleisten kann. Die AN \u00fcbernimmt daher keinerlei Gew\u00e4hrleistung oder Haftung f\u00fcr den Fall, dass die von ihr ergriffenen Sicherheitsma\u00dfnahmen (z.B. von ihr installierte Firewalls) von Dritten umgangen oder in ihrer Funktion beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p><p>7.9. Auch bei der wechselseitigen \u00dcbermittlung von Daten an den jeweils anderen, sind AN und AG verpflichtet, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende und dem Inhalt der \u00fcbermittelten bzw. zu \u00fcbermittelnden Daten angemessene Sicherheitsma\u00dfnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Tatsache, dass aus technischen Gr\u00fcnden weder die AN noch der AG die absolute Sicherheit einer solchen Daten\u00fcbermittlung gew\u00e4hrleisten kann. Daher sind auch in diesem Zusammenhang Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des AG oder eine Haftung der AN f\u00fcr den Fall, dass die von der AN ergriffenen Sicherheitsma\u00dfnahmen von Dritten umgangen oder in ihrer Funktion beeintr\u00e4chtigt werden, ausgeschlossen.<\/p><p>7.10. Die AN verpflichtet sich zur Wahrung s\u00e4mtlicher Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse des AG, die ihr im Zuge der Durchf\u00fchrung des Auftrags bekannt werden.<\/p><h3><strong>8. Sonderbestimmungen f\u00fcr Supportleistungen<\/strong><\/h3><p>8.1. Wurden vom AG auch Supportleistungen der AN bestellt, richtet sich deren Umfang nach den folgenden Bestimmungen, sofern nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart wurde. Die AN verpflichtet sich, auf Supportanfragen des AG, der Supportleistungen bestellt hat, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden zu reagieren.<\/p><p>8.2. Supportklasse A: Informationsservice<\/p><p>8.2.1. Hotline-Service: Die AN stellt dem AG aufgrund einer separaten Hotline-Vereinbarung innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten bei fallweise auftretenden Problemen die telefonische Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Leistungen der AN zur Verf\u00fcgung. Bei wiederholter Inanspruchnahme des Hotline-Services f\u00fcr die Behebung gleichartiger Probleme ist die AN berechtigt, die weitere Zurverf\u00fcgungstellung des Hotline-Services von der Inanspruchnahme zus\u00e4tzlicher, au\u00dferhalb des Hotline-Vertrages liegender und kostenpflichtiger Schulungsma\u00dfnahmen durch den AG abh\u00e4ngig zu machen.<\/p><p>8.3. Supportklasse B: Update Service<\/p><p>8.3.1. Die AN stellt zu den von ihr festgelegten Terminen dem AG die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verf\u00fcgung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, die Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gew\u00e4hrleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, \u00c4nderungen der Software aufgrund \u00c4nderungen der Rechtslage oder sonstiger ma\u00dfgeblicher Rahmenbedingungen enthalten. \u00c4nderungen der Rechtslage oder sonstiger ma\u00dfgeblicher Rahmenbedingungen, die zu einer neuen Programmlogik f\u00fchren, d. h. \u00c4nderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen f\u00fchren, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter Leistungen dieser Supportklasse. Diesbez\u00fcgliche Leistungen werden neben den notwendigen Datentr\u00e4gern und Dokumentationen dem AG allenfalls gesondert angeboten.<\/p><p>8.3.2. F\u00fcr den Fall, dass die AN mit der Herstellung von Individualsoftware beauftragt wurde, informiert sie den AG (bei Inanspruchnahme der Supportklasse B) \u00fcber neue Programmst\u00e4nde der von ihm erworbenen Individualsoftware, verf\u00fcgbare Updates, Programmentwicklungen u. dgl.<\/p><p>8.4. Supportklasse C: Installation von Programm-Updates<\/p><p>8.4.1. Die AN \u00fcbernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen neuer Programm-Updates auf das vertragsgegenst\u00e4ndliche Computersystem des AG.<\/p><p>8.4.2. Problembehandlung vor Ort: Die Behandlung von Problemen, die bei installierten Programm-Updates auftreten, werden von der AN am Standort des Computersystems vorgenommen, sofern sich der vertraglich festgelegte Leistungsumfang des Hotline-Services, Remote-Supports (dieser umfasst im Wege des Fernzugriffs erbrachte Support-Leistungen) o.\u00e4. als daf\u00fcr nicht ausreichend erweist. Ein zu behandelndes Problem in diesem Sinn liegt vor, wenn das Update einen Mangel im Sinne der Punkte 2.8 bzw. 6.2.4 bis 6.2.11 dieser AGB aufweist. Die in diesen AGB enthaltenen Gew\u00e4hrleistungsbestimmungen und R\u00fcgepflichten des AG gelten f\u00fcr solche Updates sinngem\u00e4\u00df.<\/p><p>8.5. Wartungsvertrag<\/p><p>8.5.1. Wartungsarbeiten f\u00fchrt die AN aufgrund eines separat zu vereinbarenden Wartungsvertrags in den dort jeweils festgelegten Zeitr\u00e4umen durch (z.B. w\u00f6chentlich, 2-w\u00f6chentlich, monatlich). Wartungsarbeiten umfassen ausschlie\u00dflich die Fehlerdiagnose. Arbeiten zur Fehler- bzw. St\u00f6rungsbehebung werden gesondert nach anfallendem Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz verrechnet. F\u00fcr Wartungsarbeiten au\u00dferhalb der Normalarbeitszeit fallen keine \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge (im Sinne von Punkt 4.7 dieser AGB) an. Die Wartung erfolgt ausschlie\u00dflich via Fernzugriff und wird nicht beim AG vor Ort durchgef\u00fchrt. Die Wartungskosten betragen pro Wartungseinheit je Server ein Viertel des vertraglich vereinbarten Stundensatzes. \u00dcber jede Wartung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Kunden angefordert werden kann.<\/p><p>8.6. Info-Portal<\/p><p>8.6.1. F\u00fcr das Info-Portal ist als Patch Fenster jeder erste Freitag zwischen 13:00 \u2013 18:00 Uhr definiert in welchen<\/p><p>Programm\u00e4nderungen eingespielt werden und der Service nicht zur Verf\u00fcgung stehen muss. Sollte aus technischen Gr\u00fcnden<\/p><p>das Info-Portal vorr\u00fcbergehend nicht erreichbar sein, bem\u00fcht sich der AN die Services rasch wieder herzustellen.<\/p><h3><strong>9. Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/h3><p>9.1. Von den Bestimmungen dieser AGB abweichende Festlegungen gelten nur, wenn sie in der Bestellung bzw. Leistungsbeschreibung ausdr\u00fccklich vereinbart und von der AN schriftlich best\u00e4tigt wurden.<\/p><p>9.2. Die Auswahl des Personals, welches die auftragsgegenst\u00e4ndlichen Leistungen der AN erbringt, obliegt ausschlie\u00dflich der Ferner ist die AN auf eigenes Risiko erm\u00e4chtigt, zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverh\u00e4ltnis auch andere Unternehmen heranzuziehen bzw. zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem AG und dem von der AN beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, sofern AN, AG und Subauftragnehmer im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart haben. In diesem Fall haftet die AN nur f\u00fcr Auswahlverschulden.<\/p><p>9.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein oder werden, ber\u00fchrt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchf\u00fchrbarkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen. Der AG stimmt zu, eine unwirksame oder undurchf\u00fchrbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchf\u00fchrbare Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung m\u00f6glichst nahekommt.<\/p><p>9.4. Diese AGB verpflichten den AG und s\u00e4mtlicher seiner Rechtsnachfolger. Der AG ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der AN, Vereinbarungen, denen diese AGB zugrunde liegen, oder Rechte und Pflichten, die auf Basis eines erteilten Auftrags oder dieser AGB begr\u00fcndet worden sind, an einen Dritten zu \u00fcbertragen.<\/p><p>9.5. Etwaige \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen dieser AGB bed\u00fcrfen einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch f\u00fcr das Abgehen von der hiermit vereinbarten Schriftform.<\/p><p>9.6. Ist die AN aufgrund von h\u00f6herer Gewalt, Arbeitskonflikten, Naturkatastrophen und Transportsperren oder sonstigen Umst\u00e4nde, die au\u00dferhalb ihrer Einflussm\u00f6glichkeit liegen, an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erbringung ihrer Leistung gehindert, so ist sie f\u00fcr die Dauer dieser Verhinderung von ihrer Leistungsverpflichtung entbunden und zur Neufestsetzung des vereinbarten Leistungszeitraums bzw. -punkts berechtigt.<\/p><p>9.7. Diese AGB sowie alle Vertragsverh\u00e4ltnisse, denen diese AGB zugrunde liegen, unterliegen \u00f6sterreichischem Recht unter Ausschluss der Normen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.<\/p><p>9.8. F\u00fcr alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsverh\u00e4ltnissen, denen diese AGB zugrunde liegen oder mit denen sie in Zusammenhang stehen, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, \u00c4nderung oder Beendigung aufgrund dieser AGB geschlossener Vertr\u00e4ge sowie damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Schuldverh\u00e4ltnisse, ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Baden, \u00d6sterreich, ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Das Recht eines AG, der Verbraucher ist, sich auf gesetzlich vorgesehene Gerichtsst\u00e4nde zu berufen, die vertraglich nicht abbedungen werden k\u00f6nnen, bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p><p>9.9. Sollte die AN ein ihr in diesen AGB einger\u00e4umtes Recht nicht geltend machen oder nicht durchsetzen, begr\u00fcndet dies \u2013 unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt oder Zeitraum einer solchen Unterlassung \u2013 keinen Verzicht der AN auf die Geltendmachung des betreffenden Rechts zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt. Jeder diesbez\u00fcgliche Verzicht der AN bedarf zu seiner G\u00fcltigkeit der Schriftform.<\/p><p>9.10. Der AG hat jegliche \u00c4nderungen seiner Adresse oder Kontaktdaten der AN unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Vorschrift gilt weiterhin die anl\u00e4sslich des Vertragsschlusses bekanntgegebene Adresse als Zustelladresse des AG. Zustellungen der AN an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des AG gelten als am dritten auf die Absendung folgenden Tag als wirksam zugestellt.<\/p><p><em>Stand 3. J\u00e4nner 2025<\/em><\/p><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><p><!-- \/wp:paragraph --><\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) Agentur Cyberschutz \u2013 Cyber- und IT-Security &amp; Consulting GmbH Allgemeine Gesch\u00e4fts- und Auftragsbedingungen IT (AGB-IT) 1. Definition, Anwendung und Geltungsbereich 1.1. Auftragnehmerin iSd AGB ist die \u201eAgentur Cyberschutz Cyber- und IT-Security &amp; Consulting GmbH\u201c, FN 640054 g, Habsburgerstra\u00dfe 40, 2500 Baden. 1.2. Die Auftragnehmerin wird in der Folge kurz als \u201eAN\u201c bezeichnet. 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